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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen B2B der Fruchtsaftkelterei Daniel Stiefel e.K
§ 1 Anwendungsbereich:
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen von der Fruchtsaftkelterei Daniel Stiefel e.K, Hübscher 2, D - 88213 Ravensburg im weiteren Stiefel genannt, gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte.
(2) Widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nicht. Eines Widerspruches von Stiefel bedarf es nicht.
(3) Die Abänderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Die Bestellung oder Abnahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen.
§ 2 Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung:
(1) Die Angebote von Stiefel sind freibleibend.
(2) Mit Ausnahme von Fertigware nimmt Stiefel Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht Stiefels Auftragsbestätigung von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu Stiefels Bedingungen zustande, es sei denn, dass der Kunde sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
§ 3 Preis:
(1) Alle Preise sind Nettopreise ab Werk. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
(2) Wurden Preise vereinbart und ändern sich die Kosten, auf denen diese Preise fußten, ist Stiefel berechtigt, die Preise entsprechend der Änderung der Kosten anzupassen.
(3) Erfolgt die Lieferung aus einem im Bereich des Kunden liegenden Umstand zu einem späteren Zeitpunkt, ist Stiefel berechtigt, dadurch entstehende höhere Kosten durch entsprechend höhere Preise auszugleichen. Stiefels Recht auf Ersatz des ihm sonst entstehenden Schadens ist dadurch nicht berührt.
(4) Alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die der Kunde anlässlich der Übernahme der Lieferung zu entrichten hat, sind von ihm selbst zu tragen, es sei denn, Stiefel hat sich ausdrücklich schriftlich zur Übernahme verpflichtet.
§ 4 Erfüllungsort, Lieferung:
(1) Erfüllungsort ist Ravensburg.
(2) Die Lieferung erfolgt EXW Erfüllungsort Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Versand und Transport erfolgen daher auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sobald die Lieferung dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Außerdem gilt Stiefels Lieferung in diesem Fall als erbracht und ist Stiefel berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Daraus resultierende Lagerkosten sind Stiefel umgehend zu ersetzen.
(3) Stiefel ist zu Teillieferungen berechtigt; auf sie finden diese Bedingungen zur Gänze Anwendung.
(4) Kann Stiefel aus unvorhergesehenen Umständen, die von ihm nicht beherrschbar sind (höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Zulieferbetrieben etc.), zum vereinbarten Termin nicht liefern, hat Stiefel das Recht, zu dem ihm nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern zu diesem Zeitpunkt dem Kunden die Abnahme der Lieferung noch zumutbar ist. Andernfalls ist Stiefel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Lieferverzug haftet Stiefel nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(5) Eine dem Kunden nicht erteilte Importlizenz wirkt für ihn nicht leistungsbefreiend.
§ 5 Gewährleistung und Haftung:
(1) Stiefel leistet Gewähr, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen und den in der Europäischen Union für die Ware geltenden zwingenden Rechtsvorschriften entspricht. Ob sie auch inner- und außerhalb der EU vertrieben werden darf, hat der Kunde selbst abzuklären (zB Lebensmittelrecht, Kennzeichnungsvorschriften).
(2) Für Mängel, die auf unsachgemäße Lagerung, Verwahrung Verwendung, Verarbeitung oder Transport zurückzuführen sind, leistet Stiefel keine Gewähr. Werden solche Mängel behauptet, hat der Kunde die/den sachgemäße(n) Lagerung, Verwahrung, Verwendung oder Transport zu beweisen. Sofern auf der Verpackung der Ware oder in den Geschäftspapieren nicht anders angeführt, bedeutet sachgemäße Lagerung etc, dass die Ware sauber, trocken und höchstens bei normaler Raumtemperatur gelagert und transportiert sowie nicht im Freien gelagert wird.
(3) Bei nachweislich durch uns verursachte Produktionsfehler sind wir in keinem Fall für den entgangenen Gewinn haftbar zu machen lt. ProdHaftG.
(3) Für Angaben über Produkte in Katalogen, Werbeschreiben, Prospekten, Speisen- oder Getränkekarten etc leistet Stiefel keine Gewähr.
(4) Der Kunde hat die Ware bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von fünf Werktagen schriftlich unter Übersendung eines Musters der beanstandeten Ware oder sonstiger Nachweise (zB Digitalphoto, Laboranalyse) zu rügen. Jegliche Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Auf Verlangen von Stiefel hat der Kunde die Besichtigung der Ware durch einen von Stiefel oder einem Dritten namhaft gemachten Gutachter zu ermöglichen und zu dulden. Wird ein Mangel fristgerecht gerügt und wird er - sofern Stiefel das verlangt - von einem Gutachter besichtigt, wird Stiefel den Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zurücknehmen oder Preisminderung gewähren. Andere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
(5) Die Gewährleistungsfrist entspricht der Mindesthaltbarkeitsdauer und beginnt, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistung oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten.
(7) Eine Schadenshaftung von Stiefel ist bei leichter und schlichter grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn haftet Stiefel nicht.
(8) Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Stiefel und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde hat auch durch die Rücksendung entstehende Nebenkosten (zB Lagerung, Standgelder für Eisenbahn oder Container) zu tragen. Erfolgt die Rücksendung ohne vorherige Zustimmung, ist Stiefel berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Kunden an diesen zurückzustellen.
(9) Muster dürfen in Qualität und Verpackung von der Lieferung abweichen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller den Kunden treffenden Pflichten, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand bei Stiefel (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Die Berechtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder er Sorge haben muss, dass er Stiefels Forderung bei Fälligkeit nicht zur Gänze bezahlen kann.
(3) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwertung zustehenden Forderungen bis zur Höhe der Kaufpreisforderung von Stiefel an Stiefel ab. Er verpflichtet sich, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen für Rechnung von Stiefel im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware vorzubehalten, wenn er die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert.
(4) Der Kunde tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche an Stiefel ab.
(5) Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
§ 7 Zahlung und Verzug:
(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von Stiefel.
(2) Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber und bei schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen.
(3) Der Kaufpreis muss innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in der in der Rechnung angeführten Währung bei Stiefel eingehend bezahlt werden.
(4) Wird das Entgelt bei Fälligkeit nicht bezahlt, ist Stiefel berechtigt: – die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben, – eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist in Anspruch zu nehmen, – das gesamte noch offene Entgelt fällig zu stellen, – sämtliche Mahn- und Inkassokosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen oder – bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei Stiefel auch bei teilbarer Leistung berechtigt ist, den Rücktritt vom gesamten Vertrag zu erklären. Tritt Stiefel zurück, hat ihm der Kunde eine sofort fällige Stornogebühr von 10% des Preises zu bezahlen und den darüber hinaus gehenden Schaden samt entgangenem Gewinn zu ersetzen.
(5) Wird Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden geführt, oder ist seine Zahlungsfähigkeit für Stiefel zweifelhaft, ist Stiefel berechtigt: – sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit sofort fällig zu stellen, – sämtliche Lieferungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Weigert sich der Kunde, im Voraus zu leisten, kann Stiefel vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz auch für den entgangenen Gewinn geltend machen.
(6) Gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, ist das Entgelt sofort zur Zahlung fällig.
(7) Zahlungen werden auch bei anderslautender Widmung stets auf die älteste Schuld und die daraus resultierenden Zinsen und Kosten angerechnet.
(8) Für Gutschriften für vom Kunden retourniertes Leergebinde gelten die vereinbarten Zahlungsziele. Solche Gutschriften werden erst mit Ablauf dieser Zahlungsziele wirksam.
(9) Pfandartikel bleiben immer in unserem Eigentum! Es wird lediglich Pfand berechnet. Eine Beschaffungsgebühr bei Unterschreitung der an uns zurück gelieferten Leergut Menge wird erhoben. Dies gilt auch bei Erstbelieferung/Beendigung von Geschäftsbeziehungen. Die Gebühr entspricht dem tatsächlichen Aufwand und ist nicht Rückerstattbar!
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht:
(1) Alle Rechtsbeziehungen zwischen Stiefel und dem Kunden unterliegen materiellem deutschen Recht. Das UNKaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das Handelsgericht Ulm, Deutschland. Stiefel ist jedoch in allen Fällen berechtigt, den Kunden vor einem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
(3) Streitbeilegungsverfahren
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Straßburger Str. 8 77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
Überlassung von Festinventar
1. Überlassungen von Festinventar. Entgegenstehende Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir diesen ausdrücklich zustimmen.
2. Sämtliches Festinventar bleibt in unserem Eigentum. Die Überlassung unseres Festinventars erfolgt, sofern nichts gesondert vereinbart wurde, zu den Mietpreisen unserer allgemeinen Preisliste. Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung des Festinventars und endet mit dem Tag der Rückgabe desselben. Sofern nicht Auslieferung des Festinventars vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe an unserem Firmensitz in 88213 Ravensburg. In jedem Fall erfolgt erst dort die Überprüfung auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit bei Rückgabe.
3. Das Leihinventar ist zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Für eventuelle Schäden, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen haftet der Entleiher.
4. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Kunde, das vereinbarte Festinventar vollzählig und in ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu haben. Wird die Lieferung in Abwesenheit des Kunden gewünscht und der Lieferschein kann nicht unterschrieben werden, gilt dieser als genehmigt. Der Kunde verpflichtet sich, das Festinventar pfleglich zu behandeln und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dieses vor Beschädigungen oder Diebstahl zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Festinventar Dritten außerhalb der Nutzung im Rahmen seiner Veranstaltung zu überlassen und Reparaturen oder sonstige Veränderungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vorzunehmen. Das Bekleben, Beschriften oder Bemalen usw. des Festinventars ist verboten. Die Nutzung darf nur zum vertraglich vorgesehenen Zweck erfolgen.
5. Die Fruchtsaftkelterei Stiefel haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Übernahme einer Garantie sowie bei einer sonstigen von dieser zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen sind. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Fruchtsaftkelterei Stiefel und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Eine darüber hinausgehende Ersatzpflicht der Fruchtsaftkelterei Stiefel für einfach fahrlässig hervorgerufene Schäden an anderen als den soeben benannten Rechtsgütern ist ausgeschlossen, sofern keine der vorgenannten vertragswesentlichen Pflichten betroffen sind oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
6. Das Festinventar ist in gereinigtem Zustand und Festgarnituren außerdem garniturenweise gesetzt zurückzugeben. Bei einem Verstoß des Kunden sind wir berechtigt den Reinigungsaufwand konkret, zumindest aber in Höhe einer Reinigungspauschale von € 50,- zuzüglich MwSt. in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass eine solche nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
7. Der Kunde haftet für Beschädigungen am Leihgut, ebenso wie für verloren gegangenes Leihinventar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
8. Für eine den technischen Vorschriften entsprechende Strom- und Wasserversorgung bei Inbetriebnahme des Festinventars hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Er hat die Ordnungsgemäßheit von Anlagen selbst zu überwachen oder durch fachkundige Dritte überwachen zu lassen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen beim Betrieb der Schankanlagen deren Benutzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor Inbetriebnahme angemeldet wird. Der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haften für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. BetrSichV, LFGB, GPSG, DIN- und GPR-Regelungen) und eine ordnungsgemäße Bedienung/Gebrauch überlassener Anlagen. Über auftretende Störungen ist unser jeweils zuständiger Außendienstmitarbeiter unter der Nummer 075191109 unverzüglich zu unterrichten.
9. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen bzw. Zweckentfremdung des Festinventars können wir dieses ohne vorherige Abmahnung sofort vom Kunden herausverlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen:
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen Stiefel mit der Stiefel gegen ihn zustehenden Entgeltforderung aufzurechnen. Dem Kunden stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung auf Lieferung der Ware an andere abzutreten.
(3) Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen.
(4) Unterlagen oder Informationen über Stiefel, seine Produkte, Vertriebspartner oder andere Kunden, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt, dürfen an Dritte, insbesondere an Konkurrenten von Stiefel nur nach schriftlicher Zustimmung von Stiefel weitergegeben oder diesen sonst wie zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Unterlagen wie etwa Muster, Kostenvoranschläge, Werbematerialien, Preislisten, Listungsvereinbarungen oder Verträge, die dem Kunden übergeben werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt. Sämtliche Rechte an derartigen Unterlagen stehen Stiefel zu.
(5) Das dem Kunden zur Verfügung gestellte Leergebinde (Umlaufgebinde einschließlich Flaschen, Kisten, Postmixcontainer, Paletten etc), die dem Kunden zur Verfügung gestellten Werbematerialien und –artikel (zB Schirme) sowie das dem Kunden zur Verfügung gestellte Inventar für Verkaufsstellen (zB Kühlschränke, Regale) bleiben Eigentum von Stiefel und sind Stiefel nach dem aus welchem Grund auch immer eintretenden Ende der Geschäftsverbindung unaufgefordert und auf Kosten des Kunden zurückzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zurückgegebenes Leergebinde wird dem Kunden zu den im Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Sätzen von Stiefel vergütet.
(6) Bei Anlieferung von Tausch-Paletten nimmt Stiefel Paletten gleicher oder besserer Qualität zurück. Werden vom Kunden keine gleichwertigen Paletten zurückgegeben, stellt Stiefel die gelieferten Tausch-Paletten zum geltenden Preis in Rechnung.
(7) Sollten Bestimmungen des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt der Restvertrag unberührt. Diese ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (Salvatorische Klausel).
(8) Wird ein Vertrag auf Deutsch und in einer anderen Sprache abgeschlossen, ist für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen der deutsche Text
Copyright © 2025 Fruchtsaftkelterei Daniel Stiefel e.K – Alle Rechte vorbehalten.
Ein großes Getränkesortiment erwartet Euch und wenn mal was nicht da sein sollte dann besorgen wir es Euch.
Ab bestimmten Mengen liefern wir auch Euer Vereinsheim, Eure Firma oder Fest ! Kommt vorbei oder ruft an ! Eure Stiefel Bande wartet auf Euch!